Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 25.01.1995 | BVerwG, 05.07.1994 | BVerwG, 13.02.1995

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,116
BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94 (https://dejure.org/1995,116)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1995 - 7 C 53.94 (https://dejure.org/1995,116)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 (https://dejure.org/1995,116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Offene Vermögensfragen - Demokratischer Magistrat - Berliner Liste 3 - Kriegsverbrecher - Einziehung von Vermögenswerten - Besatzungshoheit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Liste 3; Enteignungsaufhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 1
  • NJW 1995, 1303
  • ZIP 1995, 509
  • NVwZ 1995, 710 (Ls.)
  • NJ 1995, 191
  • NJ 1995, 328
  • WM 1995, 529
  • DVBl 1995, 801
  • DÖV 1995, 510
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Dieser Restitutionsausschluß, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (BVerfGE 84, 90), ist zu Lasten der Klägerin anzuwenden, weil das in Rede stehende Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist.

    Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfGE 84, 90 (115)).

    Die Nennung des Jahres 1949 nimmt ersichtlich auf das historische Faktum der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 und den damit verbundenen Übergang der Verwaltungsbefugnisse von der sowjetischen Militärverwaltung auf die Organe der neugegründeten DDR Bezug (ebenso BVerfGE 84, 90 (115) sowie die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrags, BT-Drucks. 11/7831, S. 3).

    Der Magistrat hatte also, mit anderen Worten, hinsichtlich der in Rede stehenden Vermögenswerte das zu Ende zu bringen, was die Besatzungsmacht vom Zweck der Beschlagnahme her beabsichtigt hatte; nur aus diesem Grunde war ihm der Zugriff auf diese Vermögenswerte eröffnet worden (vgl. dazu auch BVerfGE 84, 90 (113)).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 23. April 1991 dargelegt hat (BVerfGE 84, 90 (109 f., 114 f., 127 f.)), geht der Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf eine im Rahmen der Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands von der DDR und der Sowjetunion übereinstimmend erhobene Forderung zurück, die sich zunächst in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 niederschlug und sodann in das am 23. September 1990 erlassene Vermögensgesetz Eingang fand.

    Diese Forderung ist von der sowjetischen Regierung erstmals in einer - bereits vom Bundesverfassungsgericht erwähnten und ausgewerteten (BVerfGE 84, 90 (109, 115)) - Erklärung vom 27. März 1990 (sog. TASS-Erklärung) öffentlich formuliert worden.

  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Wie der erkennende Senat in BVerwGE 96, 8 (11) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93] unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu veantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen.

    Während die auf diesem Befehl aufbauenden Enteignungsaktionen gegen "Kriegs- und Naziverbrecher" in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone bereits im Jahre 1948 abgeschlossen worden waren, kam es im sowjetischen Sektor von Berlin, bedingt durch den Vier-Mächte-Status der Stadt, zu Verzögerungen (vgl. dazu bereits das die Liste 1 betreffende Urteil 7 C 47/93 (16 f.)); dort wurde nämlich, wie dargelegt, das Einziehungsgesetz erst im Februar 1949 von dem aus der Spaltung der Stadt Ende 1948 hervorgegangenen sog. demokratischen Magistrat beschlossen und in zwei Schritten vollzogen, wobei sich der zweite Vollzugsschritt - die Verabschiedung und Bekanntgabe der Listen 3 und 4 - bis Ende 1949 hinzog.

    Insbesondere wird das Klagebegehren entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch einen Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gemäß § 1 Abs. 6 VermG gerechtfertigt, der gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Halbsatz VermG durch einen Restitutionsausschluß nach dieser Vorschrift nicht berührt wird, d. h. nicht deswegen entfällt, weil der zurückzugebende Vermögenswert in der Besatzungszeit erneut enteignet worden ist (vgl. BVerwGE 96, 8 (12 f.) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93]).

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Dementsprechend hat der Senat unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen verstanden, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (BVerwGE 96, 183 (185) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

    Ein zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG führendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht kann schließlich in den von ihr erlassenen Bestimmungen zum Schutz ausländischen Eigentums gesehen werden (vgl. dazu BVerwGE 96, 183).

    Sie betrafen lediglich die Enteignung von Vermögenswerten mit ausländischer Beteiligung; die deutschen Stellen, denen beschlagnahmtes Vermögen zur Verwertung übergeben war, wurden verpflichtet, die Enteignung nicht auf die ausländische Beteiligung zu erstrecken, sondern diese weiterzuführen (vgl. BVerwGE 96, 183 (187 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Der demnach für die Enteignungen in der Liste 3 grundsätzlich geltende Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG läßt sich im Einzelfall nicht mit dem Vorbringen in Zweifel ziehen, der betroffene Eigentümer sei zu Unrecht zum Personenkreis der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" gezählt worden, Denn der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage weist keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (vgl. BVerwGE 96, 253 (257) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]); im Gegenteil dient der Restitutionsausschluß - wie bereits erwähnt - dazu, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von jedem Unrechtsvorwurf freizustellen.

    Bei Mißachtung eines solchen von der Besatzungsmacht verhängten Enteignungsverbots widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, sondern trägt umgekehrt dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung (vgl. BVerwGE 96, 253 (257) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]).

  • BVerwG, 07.07.1977 - 3 C 50.76

    Enteignung - Schadensgebiet des BFG - Hauptkriegsverbrecher -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
    Die Beschlagnahme nach diesem Befehl diente der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens u. a. der "führenden Mitglieder und hervortretenden Anhänger" der NSDAP sowie von "Personen, die von dem Sowjetischen Militärkommando in besonderen Verzeichnissen oder auf anderem Wege angegeben" wurden, und erforderte eine nachfolgende endgültige Entscheidung, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte (vgl. BVerwGE 54, 140 (151) [BVerwG 07.07.1977 - III C 50/76]).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 4.12

    Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf

    Eine Änderung der Rechtsprechung aber stellte es nicht dar; im Gegenteil wird in dem Urteil gerade betont, dass die bisherige Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38) fortgeführt werde (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 28).

    Das wurde in der Präambel des Befehls ausdrücklich erwähnt und fand seinen Grund darin, dass die entsprechenden Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin wegen des Vier-Mächte-Status der Stadt erst nach der politischen und administrativen Spaltung Berlins Ende 1948/Anfang 1949 in Angriff genommen werden konnten (vgl. im Einzelnen Urteile vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 59.93 - VIZ 1994, 411, vom 13. Februar 1995 a.a.O. und vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 77; Frantzen, VIZ 1993, 9 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - BVerwG 7 B 81.05 - ZOV 2006, 95) beruhen auch nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 erfolgte Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete.

    Ferner kann die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG daran scheitern, dass die Sowjetunion die Beschlagnahme im Einzelfall ausdrücklich untersagt oder als ungerechtfertigt aufgehoben hat (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es allein darauf an, ob die Beschlagnahme - ungeachtet etwaiger Mängel - wirksam war (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.; Beschluss vom 5. Dezember 2005 a.a.O.).

    Zwar ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" zum Gesetz "zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen von Vermögenswerten im sowjetischen Sektor von Berlin in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt sind und dass eine andere Beurteilung - abgesehen von einem individuellen Eingreifen der Besatzungsmacht zugunsten des Betroffenen - nur dann angebracht ist, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlass des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 83 f.).

  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage,

    Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 durch deutsche Stellen sind dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen, wenn ein entsprechender, die Gründung der DDR überdauernder Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht festgestellt werden kann (Bestätigung von BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" sowie derUrteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - VIZ 1996, 451 "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - VIZ 1996, 577 "Sportverein").

    Für sog. mittelbar ausländisches Eigentum bestand kein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht (Bestätigung von BVerwGE 96, 183 (187 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93] "B. Sprudel", BVerwGE 98, 1 (11) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" undUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - dies betrifft gleichermaßen die Enteignungen von Kapital- wie Personengesellschaften.

    Im Urteil vom 30. Mai 1996 sowie in dem Urteil vom 27. Juni 1996 "Sportverein" hat der Senat in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) ausgeführt, daß die Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen nicht in jedem Fall mit der Gründung der DDR geendet haben muß; auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Enteignungsakte unterfallen dem Restitutionsausschluß, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind.

    Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Annahme, die streitige Enteignung beruhe auf einem die Gründung der DDR überdauernden "Vollzugsauftrag der Sowjetunion" neben einer Bezugnahme auf die Umstände und Gründe, die der Senat in seinem schon erwähntenUrteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1) dafür angeführt hat, auch auf den Umstand berufen, daß die beanspruchten Vermögenswerte bereits in den Jahren 1945/1946 (SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 104) auf besatzungshoheitlicher Grundlage beschlagnahmt worden seien.

    ImUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - hat der Senat - ebenfalls in Fortführung der Entscheidung BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] - ausgeführt, daß eine besatzungshoheitliche Grundlage für Zugriffe deutscher Stellen auf Vermögenswerte deutscher juristischer Personen nicht schon mit der Erwägung verneint werden kann, die sowjetische Besatzungsmacht habe auch für mittelbar ausländisches Eigentum ein Schutzversprechen abgegeben.

  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß bei besatzungshoheitlicher

    Enteignungen von Vermögenswerten ausländischer Staatsbürger fallen grundsätzlich nicht unter den in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschluß (im Anschluß an BVerwGE 96, 183 und 98, 1).

    13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1 [10]) dargelegt, daß derartige Maßnahmen deutscher Stellen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet werden können und damit von dem in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angenommenen Restitutionsausschluß erfaßt werden.

    b) Auch wenn aus den dargelegten Verlautbarungen ein hinreichend deutlicher Wille der sowjetischen Besatzungsmacht erkennbar wird, Zugriffe der deutschen Behörden auf ausländisches Eigentum zu mißbilligen und zu verbieten, hat es mit einer Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwGE 96, 183 [187]; 98, 1 [10 f.]).

    Besatzungsmacht eine von deutschen Stellen getroffene Maßnahme objektiv zu verantworten hatte (vgl. BVerwGE 98, 1).

    Das von der sowjetischen Besatzungsmacht erlassene Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte bezog sich nämlich nicht oder jedenfalls nicht mit der zur Entlastung der Besatzungsmacht erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. BVerwGE 98, 1 [10 f.]) auf deutsche Staatsangehörige, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen.

  • BVerwG, 05.12.2005 - 7 B 81.05

    Liste 3-Enteignung", besatzungshoheitliche Enteignung.

    Eine vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" oben zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossene Enteignung eines Vermögenswerts folgte auch dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die vor dem 5. Februar 1949 erfolgte Beschlagnahme des Vermögenswerts der sowjetischen Besatzungsmacht nicht bekannt war (im Anschluss an Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38).

    Diese Frage lässt sich aufgrund des Urteils des Senats vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38) verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

    Nach dem genannten Urteil des Senats vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) sind "Liste 3 - Enteignungen" in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt, wenn die Vermögenswerte vor dem Februar 1949 beschlagnahmt worden waren.

    In dem Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 8 B 106.99 - (a.a.O.) wird - unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Beschlagnahme nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 als solche keine über die Gründung der DDR hinaus fortdauernde Vollzugsverantwortung der damaligen Sowjetunion begründet.

    Zu Recht weist die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass die Beschwerde letztlich eine Abweichung des Beschlusses vom 16. November 1999 - BVerwG 8 B 106.99 - (a.a.O.) von dem Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (a.a.O.) rügt.

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) entschieden und namentlich in BVerwGE 96, 8 ausführlich unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen.

    Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich, wie der Senat entschieden hat (vgl. BVerwGE 98, 1 (10) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] und 96, 253 (257)), insbesondere daraus ergeben, daß die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat.

    Im übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (BVerwGE 98, 1 (9) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] sowie 96, 253 (256)).

  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 25.05

    Enteignung; besatzungshoheitlich; besatzungshoheitliche Enteignung; Freigabe;

    Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (Urteile vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26 = BVerwGE 96, 183; vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 = BVerwGE 98, 1).

    Bestätigt wird diese Auslegung durch eine Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu einer entsprechenden Anordnung des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin Kortikow (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 81 und 84; vgl. auch Urteil vom 11. März 2004 - BVerwG 7 C 61.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 60 S. 125 ff.).

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

    »Enteignungen von Sportvereinen, die durch die Verordnung des "Magistrats für Groß-Berlin" über die Verwertung des Vermögens der verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen vom 30. Dezember 1950 erfolgt sind, beruhten nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG (Abgrenzung zu BVerwGE 98, 1 "Liste 3").

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 98, 1 [3 f.]; Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95) hat das Vermögensgesetz im Anschluß an die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 den 7. Oktober 1949 nicht in dem Sinne als Stichtag ausgestaltet, daß spätere Enteignungen zwingend vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgenommen sind.

    Ein derartiger "Anstoß" durch die Besatzungsmacht kann, wie in den Fällen der Berliner "Liste 3" (vgl. BVerwGE 98, 1), auch in dem Auftrag an deutsche Stellen liegen, über bestimmte beschlagnahmte Vermögenswerte nunmehr eine Entscheidung im Sinne einer Freigabe oder Enteignung zu treffen.

  • BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02

    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes

    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ).
  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08

    Beweiskraft einer Urkunde der russischen Föderation; Unterschiedliche Auslegung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat stets betont, dass die Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD zunächst nur der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens diente und eine nachfolgende endgültige Entscheidung erforderte, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte (z.B. Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 80).

    Einen Vollzugsauftrag hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn es sich um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und von ihr "sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion handelte" (Urteile vom 13. Februar 1995 a.a.O. S. 81 und vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 C 53.95 BVerwGE 101, 273 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 82 S. 240).

  • VG Berlin, 22.05.1995 - 31 A 236.93

    Wirkung einer Zonenenteignung in Ost-Berlin

  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher

  • BVerwG, 30.05.1996 - 7 C 55.95

    Kein Restitutionsausschluß bei "Nacherfassungen" im Jahr 1950

  • VG Berlin, 08.12.2022 - 29 K 131.20

    Hotel Adlon: Kein neues Verfahren

  • VG Berlin, 06.11.1997 - 29 A 498.93

    Rückübertragung von Grundvermögen und einem Unternehmen ; Antrag auf Restitution

  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 26.00

    Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren; Grundstücksrestitution; Rittergut;

  • BVerwG, 02.02.2000 - 8 C 15.99

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Gründung der DDR,

  • VG Lüneburg, 17.11.1998 - 3 A 29/97

    Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz (VermG) ;

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

  • BVerwG, 11.12.1996 - 7 B 294.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß bei Enteignung eines in

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 C 10.98

    Unternehmensenteignungen; "Kriegs- und Naziverbrecher"; SMAD-Befehl Nr. 64;

  • BVerwG, 23.03.2005 - 8 B 3.05

    Verfahrensdauer, lange -.

  • VG Berlin, 01.07.1999 - 29 A 159.95

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51

  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

  • BVerwG, 11.03.2004 - 7 C 61.02

    Singularrestitution; Unternehmensvermögen; Wiederaufleben Unternehmensträger;

  • BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher

  • BVerwG, 19.06.2008 - 8 B 19.08

    Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Zurechnung der von deutschen

  • BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15

    Besatzungshoheitlich; Enteignung; faktisch; Liste A; Liste B; bewusste

  • VG Greifswald, 17.10.2007 - 2 A 1330/07

    Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a; Enteignung von Unternehmen mit

  • BVerwG, 05.02.2004 - 7 B 115.03

    Enteignung eines Grundstücks einer Aktiengesellschaft auf besatzungsrechtlicher

  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

  • BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97

    Bodenreform; Enteignung eines Landgutes; Legalenteignung; Eigentumszugriff;

  • BVerwG, 27.01.2005 - 7 C 12.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 131.96

    Mittelbare Ausländerenteignung

  • BVerwG, 25.03.1999 - 7 C 12.98

    Besatzungszone, sowjetische; Uraltguthaben; Reichsmarkforderung; Währungsreform;

  • BVerwG, 12.09.1996 - 7 B 211.96

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Enteignung - Entfallen des

  • BVerwG, 22.12.1995 - 7 B 400.95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Zurechnungszusammenhang bei einer

  • BVerwG, 16.06.1995 - 7 B 176.95

    Anspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin auf Rückgabe von früher zu einem

  • BVerwG, 25.04.2008 - 8 B 3.08

    Benutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Heereshilfswirtschaft vor

  • VG Berlin, 11.05.1995 - 7 A 3.93

    Rückgabe eines Grundstücks in Ost-Berlin; Enteignung eines Konzerns auf

  • VG Dresden, 17.11.1998 - 4 K 2288/95

    Rückübertragung von Grundstücken; Verfassungsmäßigkeit des

  • BVerwG, 29.04.1998 - 7 C 43.97

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.03.1998 - 7 B 345.97

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Gründung der DDR;

  • VG Berlin, 28.09.2000 - 29 A 337.95

    Prüfung der Herausgabe von wegen Herrenlosigkeit beschlagnahmten Vermögenswerten

  • BVerwG, 20.04.2000 - 7 B 2.00

    Enteignung, besatzungshoheitliche; Versicherungsgesellschaft;

  • BVerwG, 25.10.2001 - 7 C 27.00

    Erholungsheim; besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 16.11.1999 - 8 B 106.99

    Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97

    Enteignung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands auf

  • VG Gera, 18.11.2004 - 6 K 757/03

    Recht der offenen Vermögensfragen; besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 100.01

    Vorliegen des Zurechnungszusammenhangs "auf besatzungsrechtlicher oder

  • BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 14.99
  • VG Berlin, 10.07.1995 - 31 A 17.94

    Berliner Segler

  • BVerwG, 10.06.1996 - 7 B 120.96

    Rückgabe eines enteigneten Heilbad-Unternehmens - Zulassung der Revision wegen

  • BVerwG, 02.06.1995 - 7 B 2.95

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung - Rückübertragung von Grundstücke

  • BVerwG, 22.07.2003 - 3 B 67.03

    Sequestrierung auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Enteignung auf

  • BVerwG, 21.04.1998 - 8 B 3.98

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie sich

  • OLG Jena, 16.08.2011 - 1 Ws Reha 21/11

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Enteignung aufgrund des Gesetzes über die

  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 95.01

    Vornahme von Enteignungen grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage -

  • VG Dresden, 18.12.1997 - 1 K 384/96

    Anspruch auf Umwertung und Auszahlung der Uraltguthaben; Verantwortung der

  • VG Greifswald, 15.05.2007 - 2 A 1307/06

    Vermögensrecht: Enteignung - Grundstücksrückübertragung - kein Wiederaufgreifen

  • BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
  • BVerwG, 06.09.1999 - 8 B 222.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Ordnungsgemäße Dalegung der

  • VG Leipzig, 01.03.1996 - 1 K 1491/94
  • OLG Brandenburg, 07.09.1995 - 1 Ws (Reha) 58/95

    Strafrechtliche Maßnahmen deutscher Stellen im Sinne des

  • VG Berlin, 22.06.1995 - 29 A 220.94

    Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigungen; Verfassungsmäßigkeit des

  • KG, 31.07.2013 - 2 Ws 286/13

    Zulässigkeit der strafrechtlichen Rehabilitierung von Enteignungsmaßnahmen auf

  • VG Gera, 13.02.2008 - 2 K 2439/03
  • BVerwG, 03.12.1996 - 7 B 356.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • BVerwG, 09.04.1996 - 7 B 108.96

    Geltungsbereich des Grundsatzes der Unantastbarkeit der Entscheidungen in

  • KG, 10.01.1996 - 24 U 5673/95

    Grundstücksenteignung nach der sogenannten Liste 3

  • BVerwG, 14.09.1995 - 7 B 284.95

    Rückübertragung von Grundeigentum einer Wohnungsbaugesellschaft - Nichtzulassung

  • BVerwG, 13.03.1995 - 7 B 65.95

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a

  • VG Berlin, 10.12.2007 - 22 A 56.06

    Beschlagnahme und Pfändung von Aktien - keine Berechtigung für Entschädigung

  • KG, 31.10.1997 - 24 W 2554/97
  • BVerwG, 13.03.1997 - 7 B 381.96

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 03.12.1996 - 7 B 357.96

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Besatzungshoheitlicher Charakter

  • LG Dresden, 18.07.2008 - BSRH 50/05
  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 2564/03

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Sttrafrechtliche Rehabilitierung;

  • KG, 17.01.1996 - 24 U 7194/95

    Restitutionsausschluss bei Enteignung eines Grundstücks auf

  • VG Stade, 05.10.2004 - 1 B 1111/04

    Einstellung von Rodungsarbeiten im Randstreifenbereich einer Bundeswasserstraße;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,108
BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93 (https://dejure.org/1995,108)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1995 - 8 N 2.93 (https://dejure.org/1995,108)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 (https://dejure.org/1995,108)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,108) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten Spielapparatesteuer in nicht geringfügiger Höhe - Notwendigkeit einer Differenzierung der Steuersätze im Hinblick auf die Aufstellung der Spielgeräte in Spielhallen oder in Gaststätten - ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 394
  • NVwZ 1995, 710
  • DÖV 1995, 466
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Die in dem ersten Sachverhalt liegende Gleichbehandlung hat das Normenkontrollgericht zwar in der Sache wegen der heute bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke und der vergleichbaren steuerlichen Erhebungspraxis in Umsatzsteuerangelegenheiten in Zweifel gezogen (vgl. auch Kronisch/Eschenbach, KStZ 1991, 87 ), aber nicht zuletzt wegen der Bindung (§ 31 BVerfGG) durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - das diese Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität und der Verminderung des Abrechnungsaufwandes gebilligt hat (vgl. Teilurteilvom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 <93, 101 ff. [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]> undBeschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]) - für Rechtens gehalten.

    Denn die Spielapparatesteuer als örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. u.a.Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, 902 [BVerwG 22.03.1994 - 8 NB 3/93] m.weit.Nachw.; BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O.;Beschlüsse vom 4. Juni 1975 - 2 BvL 16/73 - BVerfGE 40, 52 ff. [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvL 16/73] und - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 ff. [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] sowievom 23. März 1976 - 2 BvL 11/75 - BVerfGE 42, 38 ff. [BVerfG 23.03.1976 - 2 BvL 11/75]; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - BStBl 1990 11, 510 ff.) muß von Rechts wegen an dem örtlich im Bereich der Antragsgegnerin angefallenen Aufwand des Spielers, der sich vergnügt, also an dessen persönlicher Lebensführung und der darauf bezogenen Einkommensverwendung anknüpfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. März 1994, a.a.O.;Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 [BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73];Beschluß vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176; BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20).

    Die darin liegende Typisierung und Pauschalierung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Praktikabilitätserwägungen hinzunehmen, solange davon ausgegangen werden kann, daß die unterschiedlichen Einspielergebnisse der Geräte letztlich für die Steuererhebung unerheblich sind, weil sie sich innerhalb eines Unternehmens ausgleichen und die verschiedenen Unternehmen sich insoweit nicht wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 26).

    Überdies wirkt sie insoweit nicht mehr wettbewerbsneutral (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 26).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Die Vorlage ist zulässig (vgl. hierzuBeschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]).

    Der Verwaltungsgerichtshof ist auch zu Recht von der für die Zulässigkeit der Vorlage erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ausgegangen (vgl. hierzuBeschlüsse vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 [BVerwG 14.07.1978 - 7 N 1/78] und vom 9. November 1979, a.a.O., S. 93).

    Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn das vorlegende Gericht auf der Grundlage einerseits seines Rechtsstandpunkts und andererseits des gegebenen Sach- und Aufklärungsstandes nicht ausschließen kann, daß die Durchführung des Normenkontrollverfahrens die Beantwortung der Vorlagefrage erfordert (Beschlüsse vom 9. November 1979, a.a.O., S. 94 undvom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 [BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschluß vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 [BVerfG 19.04.1977 - 1 BvL 17/75];Beschluß vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375 [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvL 4/67]), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 ;Beschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 [BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76]).

    Trifft diese Annahme aber - insbesondere wegen der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Massenerscheinung nicht bekannten Spielhallen - nicht mehr zu, unterscheiden sich also die durch die Typisierung und Pauschalierung "zusammengefaßten" Sachverhalte erheblich, können Gründe der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr als Rechtfertigung für eine Gleichbehandlung herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - BVerfGE 21, 12 undBeschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 [BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76]).

    Solche Erwägungen vermögen zwar grundsätzlich auch die Gleichbehandlung erheblich unterschiedlicher Sachverhalte zu rechtfertigen (vgl. zum Gebührenrecht BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - Abdruck S. 6 f. <WM 1994, 702 [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92]> undvom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 2 S. 3 ; BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 ).

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn das vorlegende Gericht auf der Grundlage einerseits seines Rechtsstandpunkts und andererseits des gegebenen Sach- und Aufklärungsstandes nicht ausschließen kann, daß die Durchführung des Normenkontrollverfahrens die Beantwortung der Vorlagefrage erfordert (Beschlüsse vom 9. November 1979, a.a.O., S. 94 undvom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 [BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]).

    Da es auf diese Beweisaufnahme nicht ankommt, wenn die vorgelegte Frage im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur ebenfalls relevanten Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG beantwortet und die Steuerbemessungsregelung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam erklärt wird, ist die Vorlagefrage entscheidungserheblich (vgl. den dem Beschluß vom 15. April 1988, a.a.O., S. 202, zugrundeliegenden Sachverhalt).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]); dies gilt freilich "nicht unter allen Umständen", sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, daß ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (BVerfG, Beschluß vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124 [BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 154/55]).

    Diese Unterschiede sind auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten "bedeutsam" (vgl. Beschluß vom 22. Januar 1959, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Die in dem ersten Sachverhalt liegende Gleichbehandlung hat das Normenkontrollgericht zwar in der Sache wegen der heute bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke und der vergleichbaren steuerlichen Erhebungspraxis in Umsatzsteuerangelegenheiten in Zweifel gezogen (vgl. auch Kronisch/Eschenbach, KStZ 1991, 87 ), aber nicht zuletzt wegen der Bindung (§ 31 BVerfGG) durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - das diese Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität und der Verminderung des Abrechnungsaufwandes gebilligt hat (vgl. Teilurteilvom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 <93, 101 ff. [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]> undBeschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]) - für Rechtens gehalten.

    Denn die Spielapparatesteuer als örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. u.a.Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, 902 [BVerwG 22.03.1994 - 8 NB 3/93] m.weit.Nachw.; BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O.;Beschlüsse vom 4. Juni 1975 - 2 BvL 16/73 - BVerfGE 40, 52 ff. [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvL 16/73] und - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 ff. [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] sowievom 23. März 1976 - 2 BvL 11/75 - BVerfGE 42, 38 ff. [BVerfG 23.03.1976 - 2 BvL 11/75]; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - BStBl 1990 11, 510 ff.) muß von Rechts wegen an dem örtlich im Bereich der Antragsgegnerin angefallenen Aufwand des Spielers, der sich vergnügt, also an dessen persönlicher Lebensführung und der darauf bezogenen Einkommensverwendung anknüpfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. März 1994, a.a.O.;Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 [BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73];Beschluß vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176; BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20).

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschluß vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 [BVerfG 19.04.1977 - 1 BvL 17/75];Beschluß vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375 [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvL 4/67]), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 ;Beschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 [BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76]).

    Trifft diese Annahme aber - insbesondere wegen der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Massenerscheinung nicht bekannten Spielhallen - nicht mehr zu, unterscheiden sich also die durch die Typisierung und Pauschalierung "zusammengefaßten" Sachverhalte erheblich, können Gründe der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr als Rechtfertigung für eine Gleichbehandlung herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - BVerfGE 21, 12 undBeschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 [BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76]).

  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvL 22/65

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 KVStG 1959

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1969 - 1 BvL 22/65 - BVerfGE 26, 321 [BVerfG 15.07.1969 - 1 BvL 22/65]).

    Diese verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 105 Abs. 2 a GG schränkt die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers in gleicher Weise wie andere verfassungsrechtliche Wertentscheidungen ein und ist Praktikabilitätserwägungen oder anderen Zielsetzungen nicht mehr ohne weiteres zugänglich (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1969 - 1 BvL 22/65 - BVerfGE 26, 321 [BVerfG 15.07.1969 - 1 BvL 22/65]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]); dies gilt freilich "nicht unter allen Umständen", sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, daß ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (BVerfG, Beschluß vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124 [BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 154/55]).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93
    Die Vernachlässigung der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs handgreiflichen Unterschiede in den Einspielergebnissen je nach Typus des Aufstellortes verschärft die schon in der generellen Gleichbehandlung angelegte, dort aber noch tolerierbare Ungerechtigkeit erheblich, weil sie nicht mehr innerhalb des Unternehmens ausgeglichen wird, sondern einen Typus des Geräteaufstellers gegenüber einem anderen Typus des Geräteaufstellers ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligt und damit die Gleichheit der Besteuerung der Steuerpflichtigen (horizontale Steuergerechtigkeit, vgl. Beschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 ) verletzt.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerwG, 03.09.1990 - 4 N 1.88

    Normenkontrolle - Vorlage - Naturschutz - Reiten

  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73

    Zulässigkeit der Vergnügungsteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969; Ermächtigung

  • BGH, 11.02.1994 - V ZR 254/92

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Unwirksamkeit der von dem staatlichen

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

  • BVerwG, 11.11.1987 - 8 C 49.86

    Abwasserabgaben - Abgabensatz - Gleichheitssatz - Umlage - Kanalbenutzungsgebühr

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvL 16/73

    Begriff der "Gleichartigkeit" im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung

  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 NB 2.89

    Spielautomat - Vergnügungssteuer - Erdrosselnde Wirkung - Übergangsregelung -

  • BVerfG, 23.03.1976 - 2 BvL 11/75

    Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Vergnügungssteuergesetzes

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    In Übereinstimmung damit hat auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Spielautomatensteuer ausdrücklich einen zumindest lockeren Bezug zwischen dem gewählten Maßstab und dem Vergnügungsaufwand für erforderlich gehalten (Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 1.99 BVerwGE 110, 237 ; vgl. auch Beschluss vom 25. Januar 1995 BVerwG 8 N 2.93 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 S. 13 f. m.w.N.).

    21 Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens hat die Rechtsprechung dem Normgeber stets einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt, der ausgehend vom herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer insbesondere auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung des Maßstabs zulässt (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 93; Urteil vom 1. April 1971 1 BvL 22/67 BVerfGE 31, 8 ; vgl. auch Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001, a.a.O. S. 1264; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O. S. 239, 242 und Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 12, 15).

    S. 128 für Musikapparate; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 BVerwG 8 NB 3.93 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 S. 3; Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 11 f., wobei das BVerwG allerdings eine Differenzierung zwischen Spielhallen und anderen Aufstellorten forderte, und Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O. S. 240 f.; Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 3.99 Buchholz 401.68 Nr. 35 S. 11 und Urteil vom 7. Juli 1970 BVerwG 7 C 18.68 BVerwGE 36, 16 für Musikapparate).

    Dies setze freilich voraus, dass sich die Unternehmen nicht wesentlich voneinander unterschieden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 103; Beschluss vom 18. Mai 1971, a.a.O. S. 130; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 13 f.; Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 1.99 a.a.O. S. 241).

    Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 12; Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 1.99 a.a.O. S. 239 f.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (vgl. BVerfGE 14, 76 ; ferner BVerfGE 31, 119 ; 49, 343 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 28 S. 13 f.; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ; BFHE 217, 280 ).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

    Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - >Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28< mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin in ihrer Vergnügungssteuersatzung mit der Differenzierung nach Aufstellorten für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bereits den Anforderungen entsprochen hat, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 25. Januar 1995 (BVerwG 8 N 2.93, a.a.O.) formuliert hat.

    Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 25. Januar 1995 (a.a.O.) für Automaten mit Gewinnmöglichkeit Einspielergebnisse von durchschnittlich 1 100 DM monatlich bei Gaststättenaufstellung und von 2 000 bis 2 500 DM (Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom 14. April 1998 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Münster) bei Geräten in Spielhallen berichtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

    Soweit der bis zum 31. Juli 1999 für das kommunale Steuerrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - (Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28) hinsichtlich des Steuersatzes von 50 DM einen abweichenden Standpunkt zum Ausdruck gebracht haben sollte, hält der nunmehr zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1688
BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91 (https://dejure.org/1994,1688)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.1994 - 1 C 13.91 (https://dejure.org/1994,1688)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 1 C 13.91 (https://dejure.org/1994,1688)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 189
  • NJW 1995, 2053 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 710 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 241
  • DVBl 1995, 43
  • DÖV 1995, 246
  • DÖV 1995, 96
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    Beide Regelungen sind Satzungen, d. h. Rechtsvorschriften, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen worden sind (BVerfGE 10, 20 (49); 33, 125 (156)).

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß auch eine Satzung einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft eine dem Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Grundlage für Eingriffe in die Berufsfreiheit darstellt (BVerfGE 33, 125 (155); 71, 162 (172); BVerwGE 90, 359 (363)).

    Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind auch hier dem Gesetzgeber vorzubehalten" (BVerfGE 33, 125 (160); 76, 170 (185); BVerwG a.a.O.).

  • BVerwG, 07.09.1992 - 7 NB 2.92

    Einwegverpackungen

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß auch eine Satzung einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft eine dem Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Grundlage für Eingriffe in die Berufsfreiheit darstellt (BVerfGE 33, 125 (155); 71, 162 (172); BVerwGE 90, 359 (363)).

    Der Gesetzgeber selbst muß alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 (295); 80, 1 (20); 82, 209 (224); BVerwGE 90, 359 (362)).

    bb) Nach diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, daß die den Lotsenbrüderschaften eingeräumte Selbstverwaltungsbefugnis als solche nicht die Befugnis umfaßt, Berufspflichtverletzungen im Wege von "Strafbeschlüssen" durch Warnungen, Verweise und Geldbußen zu ahnden (vgl. BVerwGE 90, 359 (363)).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    Dabei kann es genügen, wenn sich diese Grundlage mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen läßt, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfGE 82, 209 (224 ff. m. w. N.)).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    Auch in einem Rechtsverhältnis, wie es zwischen dem Kläger und der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht, gibt es für die Grundrechte keine zusätzlichen Beschränkungsmöglichkeiten, müssen also Eingriffe dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (BVerfGE 33, 1 (11); 47, 46 (78); 58, 358 (367)).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    Auch in einem Rechtsverhältnis, wie es zwischen dem Kläger und der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht, gibt es für die Grundrechte keine zusätzlichen Beschränkungsmöglichkeiten, müssen also Eingriffe dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (BVerfGE 33, 1 (11); 47, 46 (78); 58, 358 (367)).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    Sie kommt, wenn überhaupt, nur in Betracht, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Körperschaft unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 76, 171 (189)).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    Der Gesetzgeber selbst muß alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 (295); 80, 1 (20); 82, 209 (224); BVerwGE 90, 359 (362)).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    Ob die Bestimmung einer derartigen Übergangsfrist zulässig wäre, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu BVerwGE 84, 375 (384)).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    ff) Als ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kommt auch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht in Betracht (BVerfGE 34, 293 (303 ff.)).
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
    Beide Regelungen sind Satzungen, d. h. Rechtsvorschriften, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen worden sind (BVerfGE 10, 20 (49); 33, 125 (156)).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12

    Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch;

    Darüber hinaus sind einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs dem Gesetzgeber vorbehalten (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 C 13.91 - BVerwGE 96, 189 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 228).
  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben insbesondere die erforderliche Verfolgungsdichte, bei der die Regelvermutung eigener Verfolgung gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 85, 139 (142) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]; 96, 200 (204) [BVerwG 05.07.1994 - 1 C 13/91]).
  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 205/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Denn Seelotsen üben gemäß § 21 Abs. 1 SeeLG ihre Tätigkeit im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung, siehe dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 1 C 13.91 -, juris (Rn. 38), als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.
  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 B 61.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Der Verweis greift in den grundrechtlich geschützten Bereich der Berufsausübung des Klägers ein (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 C 13.91 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 228).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.1998 - 4 L 18/95

    Türkei, Kurden, Gruppenverfolgung, Notstandsgebiete, Verfolgungsdichte,

    Eine solche staatliche Gruppenverfolgung kann ohne Feststellung entsprechender Referenz- oder Vergleichsfälle schon dann anzunehmen sein, wenn hinreichend sicher Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, was etwa der Fall sein kann, wenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, DVBl 1994, 1409 = DÖV 1995, 96 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, DVBl 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110).
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 11.98

    Architektenwettbewerb; Auslobung; Ausnahmefall; Berufspflicht; berufsunwürdiges

    Sie genügen insbesondere den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG für die Ahndung von Berufspflichtverletzungen folgen (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 C 13.91 - BVerwGE 96, 189 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 228 = NVwZ-RR 1995, 241; Beschluß vom 3. Juni 1993 - BVerwG 1 B 129.92 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 13 = NVwZ-RR 1993, 616; BVerfGE 33, 125 ; 46, 120 ; 53, 135 ; 58, 283 ; 68, 272 ).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 14.91

    Verletzung berufsspezifischer Rechte und Pflichten - Verfahren vor einem

    Parallelsache zum Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 C 13.91.
  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19

    Rechtsanwaltsversorgung; Wesentlichkeitstheorie; Satzungsautonomie; Einkommen;

    Einschneidende, das Gesamtbild der freien Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung der Tätigkeit sind dem Gesetzgeber vorzubehalten (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994 - 1 C 13.91 -, juris Rn. 37 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 08.03.1994 - Bf VI 39/91

    Berufsrecht - Seelotsen: Verfassungsmäßigkeit der Ehrengerichtsbarkeit bei

    Im übrigen hat die Beklagte auf die Ausführungen des Oberbundesanwalts im Schriftsatz vom 15. August 1991 hingewiesen, die sich auf das beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 13.91 anhängige, einen Strafbeschluß des Ehrengerichts einer anderen Lotsenbrüderschaft betreffende Revisionsverfahren beziehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 60.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8187
BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 60.94 (https://dejure.org/1995,8187)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1995 - 7 C 60.94 (https://dejure.org/1995,8187)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1995 - 7 C 60.94 (https://dejure.org/1995,8187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,8187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermögensrecht - Demokratischer Rat von Groß-Berlin - Liste 3 - Enteignung - Vermögenswerte - Besatzungshoheitliche Grundlage

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1306
  • NVwZ 1995, 710 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 16.06.1995 - 7 B 126.95

    Restitutionsanspruch bei Überführung eines Unternehmens durch

    Als Träger der obersten Hoheitsgewalt in ihrer Besatzungszone muß ihr daher auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden, und zwar selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der sowjetischen Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 60.94 -).
  • BVerwG, 16.06.1995 - 7 B 176.95

    Anspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin auf Rückgabe von früher zu einem

    Wie der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteile vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 und 7 C 60.94 - NJW 1995, 1303 ff. [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]; Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; jeweils m.w.N.), kann an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht mit Aussicht auf Erfolg gezweifelt werden.
  • VG Leipzig, 14.06.1995 - 2 K 2384/93
    Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfGE 84, 90 (115), Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 60.94 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht